Rechtsprechung
   RG, 12.11.1914 - I 795/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1914,198
RG, 12.11.1914 - I 795/14 (https://dejure.org/1914,198)
RG, Entscheidung vom 12.11.1914 - I 795/14 (https://dejure.org/1914,198)
RG, Entscheidung vom 12. November 1914 - I 795/14 (https://dejure.org/1914,198)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1914,198) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Begeht, wer einen gutgläubigen Dritten durch Täuschung zum Ankauf unterschlagener Sachen bestimmt, Betrug zum Nachteil des Erwerbers oder des Eigentümers? 2. Zum Begriffe der für den Tatbestand des Betrugs erforderlichen Verfügung des Getäuschten.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 49, 16
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59

    Inkasso - § 246 StGB, 'Tatbestandslösung'

    Sachlich nichts anderes bringt das Reichsgericht zum Ausdruck, wenn es sagt: Unterschlagung an einer Sache, die sich der Täter schon vorher zugeeignet habe, lasse sich "nicht konstruieren" (RGSt 15, 426); oder: wenn der Täter die Sache erst einmal in sein Vermögen gebracht habe, dann sei für eine nochmalige Zueignung "kein Raum" mehr (RG LZ 1925, 486) oder: wer eine Sache bereits (strafbar) erlangt habe, könne sie sich nicht nochmals zueignen (RGSt 60, 371); oder schließlich: strafrechtlich erscheine die Veräußerung einer unterschlagenen Sache nur als neue Betätigung der bereits durch die Unterschlagung erlangten tatsächlichen Herrschaft über die unterschlagene Sache und könne deshalb zur Herstellung des Tatbestandes einer neuen selbständigen strafbaren Handlung nicht beitragen (RGSt 49, 16).
  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 92/51

    Weitergabe eines durch Betrug erlangten Schecks an einen gutgläubigen Dritten

    Hier hat das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung Betrug verneint, weil der Dritte Eigentümer geworden, um den hingegebenen Kaufpreis also nicht geschädigt sei (RGSt 49, 16).
  • BGH, 23.11.1954 - 2 StR 332/54

    Rechtsmittel

    Das allein reicht jedoch nicht für die Annahme einer straflosen Nachtat aus Diese setzt voraus, dass die Geschädigten beider Taten dieselben Personen sind (RGSt 38, 193; 49, 16 [18]), daß die Nachtat den Schaden nicht erweitert (RGSt 49, 405 [407]), und dass kein neues Rechtsgut durch die Nachtat verletzt worden ist (RGSt 60, 371).
  • BGH, 28.01.1955 - 1 StR 266/54

    Rechtsmittel

    Er hat dann hierdurch keine Unterschlagung gegenüber Frau Fl. begangen (BGHSt 1, 262; vgl RGSt 49, 16).
  • BGH, 19.11.1953 - 4 StR 455/53

    Rechtsmittel

    Das RG hat in solchen Fällen ursprünglich den Tatbestand des Betrugs verneint, weil der Dritte aufgrund seines guten Glaubens Eigentümer geworden (§ 932 BGB), um den gezahlten Kaufpreis also nicht geschädigt worden sei (RGSt 49, 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht